{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2019-11-27", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_OGBES-2019-4_2019-11-27.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=142749&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=18&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "5316bd4435b8921dcefed122fc08e184"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["OGBES.2019.4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 27.11.2019 OGBES.2019.4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Inventar"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:06:32", "Checksum": "878dbd8ed1d8ecf3b15b2e364aebdb0d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 27.11.2019 OGBES.2019.4\nRegeste:\nInventar\n\nObergericht\nZivilkammer\nUrteil vom 27. November 2019\nEs wirken mit:\nOberrichterin Hunkeler\nOberrichter Müller\nGerichtsschreiber Schaller\nIn Sachen\nA.___,\nBeschwerdeführer\ngegen\n1. Amtschreiberei Olten-Gösgen Erbschaftsamt,\nBeschwerdegegner\nbetreffend Inventar\nzieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:\nI.\n1. Am 18. Mai 2019 starb C.___. Als Erben hinterliess sie die Nachkommen A.___ und B.___.\n2. Gemäss Feststellung der Amtschreiberei Olten-Gösgen konnten sich die Erben nicht einigen, insbesondere nicht bezüglich des Vorbezugs von B.___ (Ziffern 2 und 4 des Protokolls im Inventar über den Vermögensnachlass vom 12. November 2019; Beilage 1). Für die Ermittlung der Erbansprüche wurde im Inventar ein Vorempfang von B.___ von CHF 3'000.00 hinzugerechnet. Dazu wird angemerkt, dass der Vorempfang von B.___ bestritten wird. In der abschliessenden Verfügung werden die beiden Erben für die Teilung der Erbschaft darauf verwiesen, sich entweder intern und ausseramtlich zu einigen oder aber den Rechtsweg zu beschreiten (Ziffer 4). Abschliessend wird das Inventar von der Geschäftskontrolle abgeschrieben (Ziffer 8).\n3. Am 22. November 2019 (Postaufgabe) erhob A.___ Einsprache gegen die Verfügung der Amtschreiberei Olten-Gösgen vom 12. November 2019. Er beantragt, der Vermerk «*Der Vorempfang wird von B.___ bestritten» sei ersatzlos zu streichen.\n4. Die Einsprache ist als Beschwerde zu behandeln (im Folgenden wird A.___ als Beschwerdeführer bezeichnet). Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wurde darauf verzichtet, bei B.___ sowie bei der Amtschreiberei Olten-Gösgen eine Stellungnahme einzuholen. Auch auf die Einholung weiterer Akten konnte angesichts der Beilagen und klaren Sachlage abgesehen werden.\n"}