Vorliegend besteht kein Anlass, von dieser Regel abzuweichen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt daher der Staat Solothurn. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 500.00 wird zurückerstattet. Der Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung wird abgewiesen. erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des Erbschaftsamtes der Amtschreiberei Olten-Gösgen vom 3. August 2018 wird aufgehoben. 2. Die Frist zur Ausschlagung der Erbschaft des A.___ wird für B.___ verlängert bis 31. Oktober 2018. 3. Es werden keine Kosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 500.00 wird zurückerstattet. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.