Hintenanzustehen hat schliesslich auch das Interesse der Amtschreiberei, den Fall innert nützlicher Frist abzuschliessen. Das Vorliegen wichtiger Gründe für eine weitere Fristerstreckung kann angesichts dieser Umstände bejaht werden. 6. Bei dieser Sachlage ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Ausschlagungsfrist wie beantragt nochmals bis 31. Oktober 2018 zu verlängern. Den am verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren beteiligten Behörden werden nach § 77 VRG in der Regel keine Verfahrenskosten und keine Parteientschädigungen auferlegt. Vorliegend besteht kein Anlass, von dieser Regel abzuweichen.