Der Schutz des Alleinerben vor späteren Gläubigerforderungen ist bei dieser Sachlage nicht vordergründig. Wichtiger für ihn ist eine nochmalige Erstreckung der Ausschlagungsfrist. Ohnehin fraglich ist die Anwendbarkeit von § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (BGS 124.11, VRG), welche von der Amtschreiberei angeführt wird und die nur ausnahmsweise eine mehr als einmalige Fristerstreckung vorsieht. Denn hier geht es um eine Frist des materiellen Zivilrechts. Hintenanzustehen hat schliesslich auch das Interesse der Amtschreiberei, den Fall innert nützlicher Frist abzuschliessen.