Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Ausschlagungsfrist bereits dreimal um insgesamt mehr als ein Jahr verlängert wurde. Die Ungewissheit besteht im Moment noch, aber ihr Ende ist absehbar. Auf der anderen Seite sind keine Anhaltspunkte auszumachen, dass sich der Willensvollstrecker nicht darum bemüht hätte, eine Überschuldung des Nachlasses abzuwenden und innert angemessener Frist Klarheit zu schaffen. Gerade angesichts dieser Bemühungen, welche ja auch auf eine Schuldensanierung hingezielt haben, erscheint eine Gefährdung von Gläubigerinteressen als unwahrscheinlich. Der Schutz des Alleinerben vor späteren Gläubigerforderungen ist bei dieser Sachlage nicht vordergründig.