ZGB anerkannt (Ivo Schwander in Heinrich Honsell et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch II, Basel 2015, Art. 576 N 4). Ob ein wichtiger, die Fristverlängerung rechtfertigender Grund vorliegt, hängt vorab davon ab, was der Betroffene innert der ordentlichen Frist unternommen hat bzw. vernünftigerweise hätte unternehmen können, um sich einen Überblick über den Stand des Nachlasses zu verschaffen (a.a.O. N 5). 5. Vorliegend sind es die Bemühungen des Willensvollstreckers, die bisher einer Ausschlagung und damit einer konkursamtlichen Nachlassliquidation entgegengewirkt haben. Wie der Beschwerdeführer aufzeigt, stehen diese Bemühungen kurz vor dem Abschluss.