verwickelte Verhältnisse; Vermögenslagen in verschiedenen Staaten; hängige Prozesse, von deren Ergebnis die Entscheidung abhängt. In Literatur und Praxis werden zusätzlich genannt: andauernde Krankheit des Erben; komplexe Rechtslagen, insb. internationalprivatrechtlicher Natur; Einbezug von Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden; Verschollenheitsverfahren; Fristverlängerung auf Grund vorgängiger missverständlicher Rechtsbelehrung durch die zuständige Behörde. Sogar das nachträgliche Entdecken von Erbschaftsschulden wird vom Bundesgericht grundsätzlich als wichtiger Grund im Sinne Art. 576 ZGB anerkannt (Ivo Schwander in Heinrich Honsell