567 Abs. 1 ZGB drei Monate und beginnt nach dessen Absatz 2 für die gesetzlichen Erben, soweit sie nicht nachweisbar erst später von dem Erbfall Kenntnis erhalten haben, mit dem Zeitpunkte, da ihnen der Tod des Erblassers bekannt geworden, und für die eingesetzten Erben mit dem Zeitpunkte, da ihnen die amtliche Mitteilung von der Verfügung des Erblassers zugekommen ist. Nach Art. 576 ZGB kann die zuständige Behörde den gesetzlichen und den eingesetzten Erben aus wichtigen Gründen eine Fristverlängerung gewähren oder eine neue Frist ansetzen. 4.2 Als wichtige Gründe wurden in den Materialien etwa genannt: Abwesenheit des Erben; Erbschaftsstreitigkeiten; verwickelte Verhältnisse;