Demgegenüber dürfte keine der beteiligten Parteien ein Interesse daran haben, nunmehr das Konkursamt mit der vorliegenden Angelegenheit zu bemühen. 4.1 Die gesetzlichen und die eingesetzten Erben haben nach Art. 566 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) die Befugnis, die Erbschaft, die ihnen zugefallen ist, auszuschlagen. Diese Frist beträgt nach Art. 567 Abs. 1 ZGB drei Monate