Es könne dem minderjährigen Erben daher noch nicht empfohlen werden, die Erbschaft anzunehmen. Angesichts der Aufwendungen und Kosten und der bisher getätigten Bemühungen wäre es der Sache zum jetzigen Zeitpunkt auch nicht dienlich, die Erbschaft auszuschlagen und konkursamtlich liquidieren zu lassen. Zu Schaden käme in erster Linie der Staat. Es bestehe ein immanentes und schutzwürdiges Interesse des minderjährigen Erben an einer weiteren antragsgemässen Erstreckung der Ausschlagungsfrist. Demgegenüber dürfte keine der beteiligten Parteien ein Interesse daran haben, nunmehr das Konkursamt mit der vorliegenden Angelegenheit zu bemühen.