Gegenwärtig noch nicht definitiv in ihrem Umfange bekannt seien die Forderungen der Steuerbehörden aus dem Verkauf der Liegenschaften. Wenn keine steuerlich privilegierte gesonderte Liquidationsbesteuerung möglich sei, könne nicht ausgeschlossen werden, dass die bis heute noch nicht bekannte Steuerforderung zu einer Überschuldung des Nachlasses führen könnte und die Erbschaft folgerichtig auszuschlagen und konkursamtlich zu liquidieren wäre. Es könne dem minderjährigen Erben daher noch nicht empfohlen werden, die Erbschaft anzunehmen.