E.F. 3.2 In der am 21. September 2018 innert der gesetzten Frist eingereichten Beschwerdebegründung bringt der Beschwerdeführer vor, die eingehende Prüfung der Vermögenssituation des Nachlasses habe zu Tage geführt, dass eine konkursamtliche Liquidation des Nachlasses nur abgewendet werden könne, wenn die zum Nachlass gehörenden Liegenschaften zu einem Weiterführungswert veräussert würden. Um einen geeigneten Käufer ausfindig zu machen und sodann die Grundstücksgeschäfte vollziehen zu können, sei die Ausschlagungsfrist mehrmals erstreckt worden. Am 1. Mai 2018 sei es gelungen, die Liegenschaften zu einem annehmbaren Kaufpreis zu veräussern.