Ein weiteres Gesuch des Willensvollstreckers, die Ausschlagungsfrist aus wichtigen Gründen trotzdem nochmals zu erstrecken, wies die Amtschreiberei Olten-Gösgen am 3. August 2018 ab (Ziffer 1) und setzte dem Erben eine Nachfrist bis 31. August 2018 (Ziffer 2). 3.1 Dagegen reichte die Erbengemeinschaft des A.___ (recte der Alleinerbe B.___, im Folgenden der Beschwerdeführer) am 16. August 2018 frist- und formgerecht Beschwerde beim Obergericht ein und verlangte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Erstreckung der Ausschlagungsfrist bis 31. Oktober 2018, u.K.u.