{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-10-24", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_OGBES-2018-4_2018-10-24.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=139639&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=29&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "5228ad6976c72a06cbdd0fd08509be2b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["OGBES.2018.4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 24.10.2018 OGBES.2018.4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nachlass des A.___; Verlängerung der Ausschlagungsfrist (Verfügung vom 3. 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Dies gilt umso mehr, als dieser minderjährig ist und Gefahr läuft, in seiner weiteren Lebensführung durch eine auf ihn übergegangene Schuldenlast beeinträchtigt zu werden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Ausschlagungsfrist bereits dreimal um insgesamt mehr als ein Jahr verlängert wurde. Die Ungewissheit besteht im Moment noch, aber ihr Ende ist absehbar. Auf der anderen Seite sind keine Anhaltspunkte auszumachen, dass sich der Willensvollstrecker nicht darum bemüht hätte, eine Überschuldung des Nachlasses abzuwenden und innert angemessener Frist Klarheit zu schaffen. Gerade angesichts dieser Bemühungen, welche ja auch auf eine Schuldensanierung hingezielt haben, erscheint eine Gefährdung von Gläubigerinteressen als unwahrscheinlich. Der Schutz des Alleinerben vor späteren Gläubigerforderungen ist bei dieser Sachlage nicht vordergründig. Wichtiger für ihn ist eine nochmalige Erstreckung der Ausschlagungsfrist. Ohnehin fraglich ist die Anwendbarkeit von § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (BGS 124.11, VRG), welche von der Amtschreiberei angeführt wird und die nur ausnahmsweise eine mehr als einmalige Fristerstreckung vorsieht. Denn hier geht es um eine Frist des materiellen Zivilrechts. Hintenanzustehen hat schliesslich auch das Interesse der Amtschreiberei, den Fall innert nützlicher Frist abzuschliessen. Das Vorliegen wichtiger Gründe für eine weitere Fristerstreckung kann angesichts dieser Umstände bejaht werden.\n6. Bei dieser Sachlage ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Ausschlagungsfrist wie beantragt nochmals bis 31. Oktober 2018 zu verlängern. Den am verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren beteiligten Behörden werden nach § 77 VRG in der Regel keine Verfahrenskosten und keine Parteientschädigungen auferlegt. Vorliegend besteht kein Anlass, von dieser Regel abzuweichen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt daher der Staat Solothurn. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 500.00 wird zurückerstattet. Der Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung wird abgewiesen.\nerkannt:\n1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des Erbschaftsamtes der Amtschreiberei Olten-Gösgen vom 3. August 2018 wird aufgehoben.\n2. Die Frist zur Ausschlagung der Erbschaft des A.___ wird für B.___ verlängert bis 31. Oktober 2018.\n3. Es werden keine Kosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 500.00 wird zurückerstattet.\n4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.\nRechtsmittel: Der Streitwert wird auf unter CHF 30’000.00 geschätzt.\nSofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.\nSoweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.\nIm Namen der Zivilkammer des Obergerichts\nDie Oberrichterin Der Gerichtsschreiber\nJeger Schaller"}