{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-10-24", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_OGBES-2018-4_2018-10-24.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=139639&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=29&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "5228ad6976c72a06cbdd0fd08509be2b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["OGBES.2018.4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 24.10.2018 OGBES.2018.4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nachlass des A.___; Verlängerung der Ausschlagungsfrist (Verfügung vom 3. 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In seinem Testament hatte er seinen Sohn B.___ als Alleinerben und Rechtsanwalt Dominik Strub als Willensvollstrecker eingesetzt. Der Alleinerbe ist noch minderjährig und wird durch seine Mutter C.___ gesetzlich vertreten.\n2.1 Wegen der eher komplexen Vermögenssituation verlängerte die Amtschreiberei Olten-Gösgen am 23. Juni 2017 die Ausschlagungsfrist für den Alleinerben bis 29. September 2017. Mit Verfügung vom 28. September 2017 wurde die Ausschlagungsfrist für den Alleinerben nochmals ein letztes Mal bis 31. Januar 2018 und am 15. Januar 2018 erneut ein letztes Mal bis 31. Juli 2018 erstreckt.\n2.2 Ein weiteres Gesuch des Willensvollstreckers, die Ausschlagungsfrist aus wichtigen Gründen trotzdem nochmals zu erstrecken, wies die Amtschreiberei Olten-Gösgen am 3. August 2018 ab (Ziffer 1) und setzte dem Erben eine Nachfrist bis 31. August 2018 (Ziffer 2).\n3.1 Dagegen reichte die Erbengemeinschaft des A.___ (recte der Alleinerbe B.___, im Folgenden der Beschwerdeführer) am 16. August 2018 frist- und formgerecht Beschwerde beim Obergericht ein und verlangte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Erstreckung der Ausschlagungsfrist bis 31. Oktober 2018, u.K.u.E.F.\n3.2 In der am 21. September 2018 innert der gesetzten Frist eingereichten Beschwerdebegründung bringt der Beschwerdeführer vor, die eingehende Prüfung der Vermögenssituation des Nachlasses habe zu Tage geführt, dass eine konkursamtliche Liquidation des Nachlasses nur abgewendet werden könne, wenn die zum Nachlass gehörenden Liegenschaften zu einem Weiterführungswert veräussert würden. Um einen geeigneten Käufer ausfindig zu machen und sodann die Grundstücksgeschäfte vollziehen zu können, sei die Ausschlagungsfrist mehrmals erstreckt worden. Am 1. Mai 2018 sei es gelungen, die Liegenschaften zu einem annehmbaren Kaufpreis zu veräussern. Mit Bezahlung des Kaufpreises sei mit sämtlichen der zahlreichen Gläubiger im Sinne einer Schuldensanierung eine einvernehmliche Lösung gefunden worden. Sämtliche Gläubigerforderungen, namentlich die Schulden bei den Sozialversicherungen und beim Staat hätten damit per heute fast vollständig beglichen werden können. Gegenwärtig noch nicht definitiv in ihrem Umfange bekannt seien die Forderungen der Steuerbehörden aus dem Verkauf der Liegenschaften. Wenn keine steuerlich privilegierte gesonderte Liquidationsbesteuerung möglich sei, könne nicht ausgeschlossen werden, dass die bis heute noch nicht bekannte Steuerforderung zu einer Überschuldung des Nachlasses führen könnte und die Erbschaft folgerichtig auszuschlagen und konkursamtlich zu liquidieren wäre. Es könne dem minderjährigen Erben daher noch nicht empfohlen werden, die Erbschaft anzunehmen. Angesichts der Aufwendungen und Kosten und der bisher getätigten Bemühungen wäre es der Sache zum jetzigen Zeitpunkt auch nicht dienlich, die Erbschaft auszuschlagen und konkursamtlich liquidieren zu lassen. Zu Schaden käme in erster Linie der Staat. Es bestehe ein immanentes und schutzwürdiges Interesse des minderjährigen Erben an einer weiteren antragsgemässen Erstreckung der Ausschlagungsfrist. Demgegenüber dürfte keine der beteiligten Parteien ein Interesse daran haben, nunmehr das Konkursamt mit der vorliegenden Angelegenheit zu bemühen.\n4.1 Die gesetzlichen und die eingesetzten Erben haben nach Art. 566 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) die Befugnis, die Erbschaft, die ihnen zugefallen ist, auszuschlagen. Diese Frist beträgt nach Art. 567 Abs. 1 ZGB drei Monate und beginnt nach dessen Absatz 2 für die gesetzlichen Erben, soweit sie nicht nachweisbar erst später von dem Erbfall Kenntnis erhalten haben, mit dem Zeitpunkte, da ihnen der Tod des Erblassers bekannt geworden, und für die eingesetzten Erben mit dem Zeitpunkte, da ihnen die amtliche Mitteilung von der Verfügung des Erblassers zugekommen ist. Nach Art. 576 ZGB kann die zuständige Behörde den gesetzlichen und den eingesetzten Erben aus wichtigen Gründen eine Fristverlängerung gewähren oder eine neue Frist ansetzen.\n4.2 Als wichtige Gründe wurden in den Materialien etwa genannt: Abwesenheit des Erben; Erbschaftsstreitigkeiten; verwickelte Verhältnisse; Vermögenslagen in verschiedenen Staaten; hängige Prozesse, von deren Ergebnis die Entscheidung abhängt. In Literatur und Praxis werden zusätzlich genannt: andauernde Krankheit des Erben; komplexe Rechtslagen, insb. internationalprivatrechtlicher Natur; Einbezug von Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden; Verschollenheitsverfahren; Fristverlängerung auf Grund vorgängiger missverständlicher Rechtsbelehrung durch die zuständige Behörde. Sogar das nachträgliche Entdecken von Erbschaftsschulden wird vom Bundesgericht grundsätzlich als wichtiger Grund im Sinne Art. 576 ZGB anerkannt (Ivo Schwander in Heinrich Honsell et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch II, Basel 2015, Art. 576 N 4). Ob ein wichtiger, die Fristverlängerung rechtfertigender Grund vorliegt, hängt vorab davon ab, was der Betroffene innert der ordentlichen Frist unternommen hat bzw. vernünftigerweise hätte unternehmen können, um sich einen Überblick über den Stand des Nachlasses zu verschaffen (a.a.O. N 5)."}