Zur Erreichung dieser Zwecke kann unter anderem auch der Erwerb von Liegenschaften notwendig sein, ist aber nicht der Hauptzweck. Anders bei der A.___, bei der der einzige Zweck bzw. der Hauptzweck in der Zurverfügungstellung von günstigen Gewerberäumlichkeiten besteht. Ein anderer Zweck wird nicht genannt und kann auch nicht in den Zweckartikel hineininterpretiert werden. Dabei ist auch nicht ausschlaggebend, ob die C.___ als religiöse Gruppierung oder als philosophische Gemeinschaft zu betrachten ist. Im Weitern erübrigen sich weitere Ausführungen zum Thema Führung eines Gewerbes nach kaufmännischer Art, da die A.___ die Führung eines Gewerbes in Abrede stellt.