auf den wirklichen Willen der Statutenverfasser, der eindeutig nicht wirtschaftlicher Natur sei, verfängt nicht, ist doch in erster Linie der Wortlaut massgebend und der ist weder unklar noch missverständlich. 3.1 Der Verein A.___ macht geltend, es liege eine Ungleichbehandlung vor, habe doch der Verein zur Unterstützung des jüdischen Schul- und Gemeinwesens in Zürich einen vergleichbaren Zweck und sei im Handelsregister eingetragen worden. 3.2 Der Verein zur Unterstützung des jüdischen Schul- und Gemeinwesens in Zürich hat folgenden Zweck: «Der Verein bezweckt die Unterstützung und Förderung des jüdischen Schul- und Gemeinwesens in Zürich.