52 Abs. 2 ZGB) und solle daher für Personenverbindungen des Privatrechts nicht durch ausdehnende Auslegung des Begriffs des idealen Zweckes und einschränkende Auslegung des Begriffs des wirtschaftlichen Zweckes zur Regel werden. Personenverbindungen könnten nur dann ohne Eintragung zur Körperschaft werden, wenn sie einen der in Art. 60 Abs. 1 ZGB aufgezählten oder einen ähnlichen idealen Zweck verfolgen. 2. Art. 2 der Statuten des Vereins A.___ hat folgenden Wortlaut: «Der Verein bezweckt die Förderung und Unterstützung der Aktivitäten der C.___ mit der zur Verfügungstellung von günstigen Gewerberäumlichkeiten.