Anderseits könne eine Personenverbindung einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, ohne notwendigerweise ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe zu betreiben. Es sei der wirtschaftliche Zweck, der sie zur Eintragung verpflichte, und zwar werde in diesem Falle ohne die Eintragung das Recht der Persönlichkeit nicht erworben. In den Augen des Gesetzgebers sei das Wesentliche der wirtschaftliche Zweck. Personenverbindungen, die einen solchen verfolgen, gleichgültig ob für sich selbst oder nur im Interesse ihrer Mitglieder, könne zugemutet werden, sich in das Handelsregister eintragen zu lassen, um das Recht der Persönlichkeit zu erlangen.