Diese Bestimmung verpflichte den Verein zur Eintragung in das Handelsregister, wenn er «für seinen Zweck ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt». Der Verein bleibe eine Personenverbindung mit idealem Zweck und habe das Recht der Persönlichkeit schon vor der Eintragung. Wenn und weil er zur Erreichung seines Zweckes ein Gewerbe betreibe, müsse er sich aber ordnungshalber eintragen lassen. Anderseits könne eine Personenverbindung einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, ohne notwendigerweise ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe zu betreiben.