Das Bundesgericht hat in einem älteren Leitentscheid (BGE 88 II 209) festgehalten, die Art. 52 Abs. 2, 59 Abs. 2 und 60 Abs. 1 ZGB würden auf den Zweck abstellen, den die Personenverbindung verfolge. Namentlich komme es für die Unterscheidung zwischen dem wirtschaftlichen und dem nicht wirtschaftlichen Zweck grundsätzlich nicht darauf an, ob die Personenverbindung ein Gewerbe betreibe. Das ergebe sich aus Art. 61 Abs. 2 ZGB. Diese Bestimmung verpflichte den Verein zur Eintragung in das Handelsregister, wenn er «für seinen Zweck ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt».