60 Abs. 1 ZGB, dass Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, die Persönlichkeit erlangen, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist. Nach Art. 61 Abs. 1 ZGB ist der Verein befugt, sich in das Handelsregister eintragen zu lassen. Eine Pflicht zur Eintragung besteht, wenn der Verein für seinen Zweck ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt (Art. 61 Abs. 2 ZGB). Das Bundesgericht hat in einem älteren Leitentscheid (BGE 88 II 209) festgehalten, die Art.