II. 1. Gemäss Art. 52 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SR 210, ZGB) erlangen die körperschaftlich organisierten Personenverbindungen das Recht der Persönlichkeit durch die Eintragung in das Handelsregister. Art. 52 Abs. 2 ZGB macht eine Ausnahme für Vereine, die nicht wirtschaftliche Zwecke verfolgen. So bestimmt Art. 60 Abs. 1 ZGB, dass Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, die Persönlichkeit erlangen, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist.