Der Verein zur Unterstützung des jüdischen Schul- und Gemeinwesen habe eine rechtserhebliche ähnliche Zweckbestimmung wie die A.___. Der Unterschied bestehe darin, dass der Verein zur Unterstützung des jüdischen Schul- und Gemeinwesens von Schulräumen und nicht von Gewerberäumen spreche. Aber im Prinzip handle es sich um den gleichen Sachverhalt. Selbstverständlich sei das Handelsregisteramt beauftragt, die Eintragung nach Art. 91 HRegV zu prüfen. Dabei müsse aber der Gleichbehandlungsgrundsatz angewendet werden. Die Eintragung könne also nicht bei der jüdischen Gemeinschaft bejaht werden und bei der C.___ verneint werden.