Folglich sei eine unmittelbare wirtschaftliche Besserstellung der Vereinsmitglieder gegeben. Eine Rücksprache mit dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement vertreten durch das Eidgenössische Amt für das Handelsregister habe ergeben, dass beim einzutragenden Verein kein zulässiger ideeller Vereinszweck nach Art. 60 ZGB bzw. Art. 91 HRegV vorliege. 2.3 Im Schreiben vom 29. Mai 2018 beharrt die A.___ auf ihrer Argumentation und ergänzt, dass alle Vereinsmitglieder ehrenamtlich arbeiten würden und keinen wirtschaftlichen Vorteil hätten. Der Verein zur Unterstützung des jüdischen Schul- und Gemeinwesen habe eine rechtserhebliche ähnliche Zweckbestimmung wie die A.___.