Die Verfügung wurde damit begründet, dass das Gesetz die Rechtsform des Vereins für Personenverbindungen vorsehe, die einen ideellen Zweck verfolgten. Es sei zwar zulässig, dass ein Verein zur Verwirklichung seiner ideellen Zwecksetzung ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben könne. Ein Verein, der die unmittelbare wirtschaftliche Besserstellung seiner Mitglieder bezwecke, sei nach der Lehre und Rechtsprechung unzulässig. Die statutarische Zweckumschreibung (Förderung und Unterstützung der Aktivitäten der C.___ mit der Zurverfügungstellung von günstigen Gewerberäumlichkeiten) sowie der Name Verein A.