23 BV und Art. 11 EMRK sei die Vereinsfreiheit gewährleistet. Der Verein A.___ unterstütze die religiöse Gemeinschaft C.___. Somit dürfte klar sein, dass der Verein A.___ sowohl eine religiöse als auch wohltätige Unterstützungsleistung machen und eben gerade nicht eine wirtschaftliche Aufgabe erfüllen wolle. Da die A.___ die Voraussetzungen von Art. 60 ZGB erfülle, halte sie an ihrem Antrag auf Eintragung im Handelsregister fest. 1.3 Mit Verfügung vom 26. März 2018 wies das Handelsregisteramt das Gesuch um Eintragung des Vereins A.___ ab. Die Verfügung wurde damit begründet, dass das Gesetz die Rechtsform des Vereins für Personenverbindungen vorsehe, die einen ideellen Zweck verfolgten.