{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-07-27", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_OGBES-2018-3_2018-07-27.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=137981&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=50&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "ff8487a31be729f40559b8779efc4405"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["OGBES.2018.3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 27.07.2018 OGBES.2018.3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abweisungsverfügung vom 26. 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Bei den von der A.___ weiteren zum Vergleich der Ungleichbehandlung herangezogenen Vereinen ist das Gleiche festzustellen: Der Verein Dorfladen Jenins bezweckt «die Förderung der Erhaltung des Dorfladens in Jenins als Versorgungs- und soziales Zentrum. Der Verein unterstützt alle Bestrebungen zur Erreichung einer ausreichenden lokalen Grundversorgung der Einwohnerschaft mit Lebensmitteln und Gütern des täglichen Bedarfs.» Der Verein Geothermische Kraftwerke Schweiz bezweckt «die Förderung der geothermischen Strom- und Wärmegewinnung auf dem gesamten Gebiet der Schweiz und Gründung, Förderung und Koordination der angeschlossenen kantonalen oder regionalen Vereine (Sektionen), welche sich demselben Zweck in ihrem geographischen Einzugsgebiet widmen, sowie Wahrung deren gemeinsamer Interessen». Dann bezweckt der Verein Ferienwohnungsservice Mürren «die Förderung der Vermietung von Zweitwohnungen und die Verhinderung von sogenannt 'kalten Betten'. Er organisiert Dienstleistungen zur Bewirtschaftung von Zweitwohnungen und bietet diese den Besitzern im Bezirk Mürren an. Der Verein arbeitet nicht gewinnorientiert, sondern ist selbsttragend».\nAll diese Vereine haben einen ideellen Hauptzweck: Unterstützung des jüdischen Schul- und Gemeinwesens in Zürich, Förderung der Erhaltung des Dorfladens in Jenins als Versorgungs- und soziales Zentrum, Förderung der geothermischen Strom- und Wärmegewinnung auf dem gesamten Gebiet der Schweiz und Förderung der Vermietung von Zweitwohnungen. Zur Erreichung dieser Zwecke kann unter anderem auch der Erwerb von Liegenschaften notwendig sein, ist aber nicht der Hauptzweck. Anders bei der A.___, bei der der einzige Zweck bzw. der Hauptzweck in der Zurverfügungstellung von günstigen Gewerberäumlichkeiten besteht. Ein anderer Zweck wird nicht genannt und kann auch nicht in den Zweckartikel hineininterpretiert werden. Dabei ist auch nicht ausschlaggebend, ob die C.___ als religiöse Gruppierung oder als philosophische Gemeinschaft zu betrachten ist. Im Weitern erübrigen sich weitere Ausführungen zum Thema Führung eines Gewerbes nach kaufmännischer Art, da die A.___ die Führung eines Gewerbes in Abrede stellt.\n4. Zusammenfassend ist die Abweisungsverfügung des Handelsregisteramtes zu Recht ergangen. Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Verein A.___ die Kosten des Verfahrens von CHF 1'000.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.\nDemnach wird erkannt:\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n2. Die A.___ hat die Kosten des Verfahrens von CHF 1'000.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.\nRechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.\nIm Namen der Zivilkammer des Obergerichts\nDer Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin\nMüller Kofmel"}