{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-07-27", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_OGBES-2018-3_2018-07-27.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=137981&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=50&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "ff8487a31be729f40559b8779efc4405"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["OGBES.2018.3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 27.07.2018 OGBES.2018.3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abweisungsverfügung vom 26. 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Eine Pflicht zur Eintragung besteht, wenn der Verein für seinen Zweck ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt (Art. 61 Abs. 2 ZGB).\nDas Bundesgericht hat in einem älteren Leitentscheid (BGE 88 II 209) festgehalten, die Art. 52 Abs. 2, 59 Abs. 2 und 60 Abs. 1 ZGB würden auf den Zweck abstellen, den die Personenverbindung verfolge. Namentlich komme es für die Unterscheidung zwischen dem wirtschaftlichen und dem nicht wirtschaftlichen Zweck grundsätzlich nicht darauf an, ob die Personenverbindung ein Gewerbe betreibe. Das ergebe sich aus Art. 61 Abs. 2 ZGB. Diese Bestimmung verpflichte den Verein zur Eintragung in das Handelsregister, wenn er «für seinen Zweck ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt». Der Verein bleibe eine Personenverbindung mit idealem Zweck und habe das Recht der Persönlichkeit schon vor der Eintragung. Wenn und weil er zur Erreichung seines Zweckes ein Gewerbe betreibe, müsse er sich aber ordnungshalber eintragen lassen. Anderseits könne eine Personenverbindung einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, ohne notwendigerweise ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe zu betreiben. Es sei der wirtschaftliche Zweck, der sie zur Eintragung verpflichte, und zwar werde in diesem Falle ohne die Eintragung das Recht der Persönlichkeit nicht erworben. In den Augen des Gesetzgebers sei das Wesentliche der wirtschaftliche Zweck. Personenverbindungen, die einen solchen verfolgen, gleichgültig ob für sich selbst oder nur im Interesse ihrer Mitglieder, könne zugemutet werden, sich in das Handelsregister eintragen zu lassen, um das Recht der Persönlichkeit zu erlangen. Der Erlass der Eintragungspflicht bilde die Ausnahme (Art. 52 Abs. 2 ZGB) und solle daher für Personenverbindungen des Privatrechts nicht durch ausdehnende Auslegung des Begriffs des idealen Zweckes und einschränkende Auslegung des Begriffs des wirtschaftlichen Zweckes zur Regel werden. Personenverbindungen könnten nur dann ohne Eintragung zur Körperschaft werden, wenn sie einen der in Art. 60 Abs. 1 ZGB aufgezählten oder einen ähnlichen idealen Zweck verfolgen.\n2. Art. 2 der Statuten des Vereins A.___ hat folgenden Wortlaut: «Der Verein bezweckt die Förderung und Unterstützung der Aktivitäten der C.___ mit der zur Verfügungstellung von günstigen Gewerberäumlichkeiten. Der Verein kann Grundstücke erwerben, halten, veräussern und mieten und vermieten sowie Baurechte eingehen für die Erstellung von Gebäuden, um Räumlichkeiten für die C.___ bereit zu stellen. Der Verein kann kommerzielle, finanzielle und andere Tätigkeiten ausüben, welche mit dem Zweck des Vereins im Zusammenhang stehen, insbesondere kann er Darlehen aufnehmen und vergeben die im direkten Zusammenhang mit dem Hauptzweck stehen.» Die C.___ bietet gegen Entgelt Kurse an (z.B. Nachhilfeunterricht für CHF 40.00 pro Stunde, Kommunikationskurse für CHF 300.00, Lernen wie man lernt-Kurse für CHF 2'000.00 oder Lebensreparaturprogramme für CHF 1'500.00, etc. [www.A.___.ch]).\nDer einzige Zweck der A.___ besteht gemäss Wortlaut von Art. 2 der Statuten darin, die Aktivitäten der C.___ zu fördern und unterstützen durch die Zurverfügungstellung von günstigen Gewerberäumlichkeiten. Ein anderer Zweck wird nicht genannt und ist auch nicht durch eine Auslegung zu erreichen. Die Berufung der A.___ auf den wirklichen Willen der Statutenverfasser, der eindeutig nicht wirtschaftlicher Natur sei, verfängt nicht, ist doch in erster Linie der Wortlaut massgebend und der ist weder unklar noch missverständlich.\n3.1 Der Verein A.___ macht geltend, es liege eine Ungleichbehandlung vor, habe doch der Verein zur Unterstützung des jüdischen Schul- und Gemeinwesens in Zürich einen vergleichbaren Zweck und sei im Handelsregister eingetragen worden.\n3.2 Der Verein zur Unterstützung des jüdischen Schul- und Gemeinwesens in Zürich hat folgenden Zweck: «Der Verein bezweckt die Unterstützung und Förderung des jüdischen Schul- und Gemeinwesens in Zürich. Zu diesem Zweck fördert und unterstützt der Verein insbesondere den Kauf, die Miete oder den Bau von geeigneten Gebäuden für Schulen, die Renovation oder den Umbau von Häusern mit dem Ziel, Schulräume zu günstigen Bedingungen an jüdische Schulen und Vereine zu vermieten, Familienwohnungen zu erstellen und an kinderreiche bedürftige Familien zu vermieten sowie alle weiteren Aktivitäten, welche dem Gemeinwohl der jüdischen Bevölkerung der Stadt Zürich dienen. Der Verein kann eigene Liegenschaften erwerben, mieten oder sich an Liegenschaften beteiligen sowie Beteiligungen und Mitgliedschaftsrechte in Wohnbaugenossenschaften etc. erwerben. Zu diesem Zweck kann der Verein auch Hypotheken oder andere Darlehen aufnehmen. Der Verein verfolgt gemeinnützige Zwecke; es wird kein finanzieller Gewinn angestrebt. Der Verein ist politisch neutral.» (www.zefix.ch)."}