{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-07-27", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_OGBES-2018-3_2018-07-27.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=137981&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=50&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "ff8487a31be729f40559b8779efc4405"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["OGBES.2018.3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 27.07.2018 OGBES.2018.3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abweisungsverfügung vom 26. 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Die A.___ unterstütze lediglich den ideellen Zweck, der C.___ Räumlichkeiten für ihre religiös-philosophische Tätigkeiten zur Verfügung zu stellen und beabsichtige in keiner Art und Weise eine wirtschaftliche Tätigkeit aufzunehmen. Die C.___ sei eine Absplitterung der [...]-Kirche analog der reformierten Kirche zur römisch-katholischen Kirche und lehre ebenfalls die religiösen Schriften von [...] wie die [...]-Kirche. Es dürfte unbestritten sein, dass die [...]-Kirche und eben auch die C.___ den Status einer religiös-philosophischen Gemeinschaft beanspruchen könnte. Gemäss Art. 23 BV und Art. 11 EMRK sei die Vereinsfreiheit gewährleistet. Der Verein A.___ unterstütze die religiöse Gemeinschaft C.___. Somit dürfte klar sein, dass der Verein A.___ sowohl eine religiöse als auch wohltätige Unterstützungsleistung machen und eben gerade nicht eine wirtschaftliche Aufgabe erfüllen wolle. Da die A.___ die Voraussetzungen von Art. 60 ZGB erfülle, halte sie an ihrem Antrag auf Eintragung im Handelsregister fest.\n1.3 Mit Verfügung vom 26. März 2018 wies das Handelsregisteramt das Gesuch um Eintragung des Vereins A.___ ab. Die Verfügung wurde damit begründet, dass das Gesetz die Rechtsform des Vereins für Personenverbindungen vorsehe, die einen ideellen Zweck verfolgten. Es sei zwar zulässig, dass ein Verein zur Verwirklichung seiner ideellen Zwecksetzung ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben könne. Ein Verein, der die unmittelbare wirtschaftliche Besserstellung seiner Mitglieder bezwecke, sei nach der Lehre und Rechtsprechung unzulässig. Die statutarische Zweckumschreibung (Förderung und Unterstützung der Aktivitäten der C.___ mit der Zurverfügungstellung von günstigen Gewerberäumlichkeiten) sowie der Name Verein A.___ würden unweigerlich den Eindruck erwecken, der Verein sei nach kaufmännischen Grundsätzen wirtschaftlich tätig. Die Zurverfügungstellung von Gewerberäumlichkeiten setze die Führung eines nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes voraus, zumal die angebotene Dienstleistung gegen Entgelt erbracht werde.\n2.1 Am 24. April 2018 erhob der Verein A.___ Beschwerde gegen die Abweisungsverfügung vom 26. März 2018. Es wird geltend gemacht, dass der Wille der Statutenverfasser nicht auf einem wirtschaftlichen Zweck basiere, sondern ein ideelles Ziel, die Förderung und Unterstützung der Aktivitäten der C.___ mit der Zurverfügungstellung von günstigen Gewerberäumlichkeiten, verfolge. Der Verein zur Unterstützung des jüdischen Schul- und Gemeinwesens, welcher im Handelsregister eingetragen worden sei, sei vergleichbar mit dem Zweck der A.___. Dieser Verein fördere und unterstütze den Kauf, die Miete oder den Bau von geeigneten Gebäuden für Schulen, die Renovation oder den Umbau von Häusern mit dem Ziel, Schulräume zu günstigen Bedingungen an jüdische Schulen und Vereine zu vermieten. Die C.___ habe einen religiösen Status, welcher beabsichtige, sich in der nächsten Zeit als Verein einzutragen.\n2.2 Das Handelsregisteramt macht in seiner Vernehmlassung vom 24. Mai 2018 geltend, das Gesetz sehe die Rechtsform des Vereins für Personenverbindungen vor, die einen ideellen Zweck verfolgten. Dem Verein sei es zwar gestattet, zur Erreichung seines Zweckes ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe zu betreiben. Hauptzweck müsse jedoch immer ein ideeller sein. Gemäss Zweckartikel stelle die A.___ der C.___ günstige Gewerberäumlichkeiten zur Verfügung, damit diese die auf der Homepage offerierten Dienstleistungen anbieten könne (z.B. Nachhilfeunterricht, Kommunikationskurs, Lebensreparaturprogramm usw. mit Preisliste). Somit bestehe ein adäquater Zusammenhang zwischen der C.___ bzw. deren Mitgliedern (Anbietern) und den Gründern der A.___. Folglich sei eine unmittelbare wirtschaftliche Besserstellung der Vereinsmitglieder gegeben. Eine Rücksprache mit dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement vertreten durch das Eidgenössische Amt für das Handelsregister habe ergeben, dass beim einzutragenden Verein kein zulässiger ideeller Vereinszweck nach Art. 60 ZGB bzw. Art. 91 HRegV vorliege.\n2.3 Im Schreiben vom 29. Mai 2018 beharrt die A.___ auf ihrer Argumentation und ergänzt, dass alle Vereinsmitglieder ehrenamtlich arbeiten würden und keinen wirtschaftlichen Vorteil hätten. Der Verein zur Unterstützung des jüdischen Schul- und Gemeinwesen habe eine rechtserhebliche ähnliche Zweckbestimmung wie die A.___. Der Unterschied bestehe darin, dass der Verein zur Unterstützung des jüdischen Schul- und Gemeinwesens von Schulräumen und nicht von Gewerberäumen spreche. Aber im Prinzip handle es sich um den gleichen Sachverhalt. Selbstverständlich sei das Handelsregisteramt beauftragt, die Eintragung nach Art. 91 HRegV zu prüfen. Dabei müsse aber der Gleichbehandlungsgrundsatz angewendet werden. Die Eintragung könne also nicht bei der jüdischen Gemeinschaft bejaht werden und bei der C.___ verneint werden.\n"}