Dieser Aufwand beinhaltet neben dem Aktenstudium, drei Fristerstreckungsgesuche sowie die Einreichung der Honorarnote, was nicht entschädigt werden kann. Ermessensweise ist der Aufwand daher auf CHF 300.00 (inkl. Auslagen und MWSt.) festzusetzen. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. B.___, C.___ und A.___ haben die Kosten des Verfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. B.___, C.___ und A.___ haben D.___ eine Parteientschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen. Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.