Unter diesen Umständen braucht auf die Anträge zur materiellen Änderung des Inventars nicht eingegangen zu werden. Bei diesem Ausgang – die Beschwerde ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist – haben die Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von total CHF 500.00 zu bezahlen. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Sie haben D.___ zu entschädigen. Die Kostennote von Rechtsanwalt Fabian Brunner weist einen Aufwand von 1,3 Stunden auf. Dieser Aufwand beinhaltet neben dem Aktenstudium, drei Fristerstreckungsgesuche sowie die Einreichung der Honorarnote, was nicht entschädigt werden kann.