Die Beschwerdeführer wollen mit ihrer Beschwerde eigentlich eine Korrektur des Inventars erreichen. Über die Bewertung von Aktiven und die Berücksichtigung von Schulden und die Berücksichtigung der Liegenschaften im Ausland sowie über eine Teilung des Nachlasses wird mit dem abgeschlossenen Inventar nichts ausgesagt. Die Teilung des Nachlasses müssen die Erben nun unter sich vornehmen oder im Nichteinigungsfall den Zivilrichter anrufen.