Kommt die Teilung nicht zu Stande, hat er im Inventar eine entsprechende Feststellung zu machen (§ 219 Abs. 3 EGZGB), wie es mit der angefochtenen Verfügung geschehen ist. 2. Mit ihrem Antrag, die Erben seien im Nichteinigungsfall auf den ausseramtlichen Weg bzw. auf den Rechtsweg zu verweisen, bestätigen die Beschwerdeführer selber, dass sie weitere Bemühungen durch die Amtschreiberei als wenig aussichtsreich erachten. Mit an die Amtschreiberei gerichtetem Schreiben vom 15. Januar 2018 hat D.___ durch ihren Rechtsvertreter, Avocat Stéphane Coudray, mitgeteilt, dass eine Einigung unter den Erben nicht denkbar sei.