Mit Eingabe vom 26. März 2018 reichten die Beschwerdeführer eine Schätzung für die zum Nachlass gehörende Liegenschaft in [...] ein und machten geltend, dass eigentlich D.___ die Schätzung hätte veranlassen sollen, dies aber nicht gemacht habe, weshalb dies nun A.___ an die Hand genommen habe. Entsprechend sei der Verkehrswert von CHF 145'450.00 im Inventar aufzunehmen. D.___ liess sich nicht vernehmen.