bezüglich des Vermögens in Spanien). Dann verlangten sie, die Amtschreiberei sei anzuweisen, den Parteien Gelegenheit zu geben, das korrigierte Inventar zu unterzeichnen. Die Amtschreiberei sei sodann anzuweisen, nach Nichtunterzeichnung des Inventars, das Geschäft zufolge fehlender Einigung der Erben von der Geschäftskontrolle abzuschreiben und die Parteien auf die aussergerichtliche bzw. gerichtliche Teilung zu verweisen. Die Amtschreiberei schloss in ihrer Stellungnahme auf Abweisung der Beschwerde soweit überhaupt darauf einzutreten sei. Mit Eingabe vom 26. März 2018 reichten die Beschwerdeführer eine Schätzung für die zum Nachlass gehörende Liegenschaft in [...