I. 1. Am […] 2017 verstarb E.___. Als Erben hinterliess er die Nachkommen B.___, D.___ und C.___ sowie die Ehefrau A.___. 2. Am 8. Mai 2017 fand auf der Amtschreiberei Olten-Gösgen eine Erbenverhandlung statt. Es kam keine Einigung zustande. Nach umfangreicher Korrespondenz zwischen der Amtschreiberei und den Erben sandte die Amtschreiberei am 29. November 2017 den Erben einen neuen Entwurf des Inventaraktes und setzte den Parteien Frist bis 15. Januar 2018 zur Unterbreitung eines Vorschlages zur güter- und erbrechtlichen Auseinandersetzung. Mit Schreiben vom 15. Januar 2018 teilte D.___ der Amtschreiberei mit, dass eine Einigung unter den Erben nicht denkbar sei.