{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-05-08", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_OGBES-2018-1_2018-05-08.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=137295&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=44&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "a030d37603dbc53981b2e383f52dd6ad"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["OGBES.2018.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 08.05.2018 OGBES.2018.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Inventar"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:31:51", "Checksum": "23861236e21764512648f7cbc7b6ccd2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 08.05.2018 OGBES.2018.1\nRegeste:\nInventar\n\nII.\n1. Gemäss § 219 EGZGB (BGS 211.1) hat vor dem Amtschreiber in jedem Erbschaftsfall eine Verhandlung stattzufinden, an der die Teilung der Erbschaft anzustreben ist. Der Amtschreiber hat amtlich mitzuwirken, die Erben zu assistieren, zu beraten und zwischen ihnen zu vermitteln, wenn sie sich in Einzelfragen nicht einig sind. Er kann sie aber nicht zu einer Einigung zwingen oder an ihrer Stelle Entscheidungen treffen. Die Erben müssen die Teilung schlussendlich selber vereinbaren. Wie weit der Amtschreiber in seinen Bemühungen gehen soll, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und von der Bereitschaft der Erben, zu einer Einigung Hand zu bieten. Nach Gesetz und Praxis ist im Normalfall nur eine Verhandlung durchzuführen. Wenn es die Verhältnisse gebieten und es sich lohnt, kann der Amtschreiber die Erben auch mehrmals zusammenrufen. Kommt die Teilung nicht zu Stande, hat er im Inventar eine entsprechende Feststellung zu machen (§ 219 Abs. 3 EGZGB), wie es mit der angefochtenen Verfügung geschehen ist.\n2. Mit ihrem Antrag, die Erben seien im Nichteinigungsfall auf den ausseramtlichen Weg bzw. auf den Rechtsweg zu verweisen, bestätigen die Beschwerdeführer selber, dass sie weitere Bemühungen durch die Amtschreiberei als wenig aussichtsreich erachten. Mit an die Amtschreiberei gerichtetem Schreiben vom 15. Januar 2018 hat D.___ durch ihren Rechtsvertreter, Avocat Stéphane Coudray, mitgeteilt, dass eine Einigung unter den Erben nicht denkbar sei. Im Beschwerdeverfahren hat die zur Stellungnahme aufgeforderte D.___, nun vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Brunner, zwar mehrere Fristerstreckungsgesuche eingereicht, sich aber zur Sache nicht geäussert. Dann hat A.___ zudem die Verfügung vom 23. Januar 2018 separat angefochten (OGBES.2018.2), wobei sie dort von Fürsprecher Urs Fasel vertreten wird.\n3. Die Beschwerdeführer wollen mit ihrer Beschwerde eigentlich eine Korrektur des Inventars erreichen. Über die Bewertung von Aktiven und die Berücksichtigung von Schulden und die Berücksichtigung der Liegenschaften im Ausland sowie über eine Teilung des Nachlasses wird mit dem abgeschlossenen Inventar nichts ausgesagt. Die Teilung des Nachlasses müssen die Erben nun unter sich vornehmen oder im Nichteinigungsfall den Zivilrichter anrufen. Nachdem D.___ deutlich erklärt hat, dass aus ihrer Sicht eine Einigung unter den Erben nicht zustande kommen werde (Schreiben vom 15. Januar 2018) und sie sich seither gar nicht mehr geäussert hat, dürften weitere Bemühungen der Amtschreiberei, eine Einigung zustande zu bringen, tatsächlich aussichtslos sein. Das Verfahren ist zu Recht abgeschrieben worden. Unter diesen Umständen braucht auf die Anträge zur materiellen Änderung des Inventars nicht eingegangen zu werden.\nBei diesem Ausgang – die Beschwerde ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist – haben die Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von total CHF 500.00 zu bezahlen. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Sie haben D.___ zu entschädigen. Die Kostennote von Rechtsanwalt Fabian Brunner weist einen Aufwand von 1,3 Stunden auf. Dieser Aufwand beinhaltet neben dem Aktenstudium, drei Fristerstreckungsgesuche sowie die Einreichung der Honorarnote, was nicht entschädigt werden kann. Ermessensweise ist der Aufwand daher auf CHF 300.00 (inkl. Auslagen und MWSt.) festzusetzen.\nDemnach wird erkannt:\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.\n2. B.___, C.___ und A.___ haben die Kosten des Verfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.\n3. B.___, C.___ und A.___ haben D.___ eine Parteientschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen.\nRechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.\nGegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.\nIm Namen der Zivilkammer des Obergerichts\nDer Präsident Die Gerichtsschreiberin\nFrey Kofmel\nDas Bundesgericht hat mit Urteil vom 9. Januar 2019 die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen (BGer5A_517/2018)."}