{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-05-08", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_OGBES-2018-1_2018-05-08.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=137295&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=44&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "a030d37603dbc53981b2e383f52dd6ad"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["OGBES.2018.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 08.05.2018 OGBES.2018.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Inventar"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:31:51", "Checksum": "23861236e21764512648f7cbc7b6ccd2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 08.05.2018 OGBES.2018.1\nRegeste:\nInventar\n\nObergericht\nZivilkammer\nUrteil vom 8. Mai 2018\nEs wirken mit:\nOberrichter Müller\nOberrichterin Jeger\nGerichtsschreiberin Kofmel\nIn Sachen\n1. A.___,\n2. B.___,\nvertreten durch C.___,\n3. C.___,\nalle vertreten durch Rechtsanwalt Donato Del Duca,\nBeschwerdeführer\ngegen\nAmtschreiberei Olten-Gösgen, Erbschaftsamt, Amthausquai 23, 4603 Olten,\nBeschwerdegegnerin\nDritte:\nD.___, vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Brunner,\nbetreffend Inventar\nzieht das Obergericht in Erwägung:\nI.\n1. Am […] 2017 verstarb E.___. Als Erben hinterliess er die Nachkommen B.___, D.___ und C.___ sowie die Ehefrau A.___.\n2. Am 8. Mai 2017 fand auf der Amtschreiberei Olten-Gösgen eine Erbenverhandlung statt. Es kam keine Einigung zustande. Nach umfangreicher Korrespondenz zwischen der Amtschreiberei und den Erben sandte die Amtschreiberei am 29. November 2017 den Erben einen neuen Entwurf des Inventaraktes und setzte den Parteien Frist bis 15. Januar 2018 zur Unterbreitung eines Vorschlages zur güter- und erbrechtlichen Auseinandersetzung. Mit Schreiben vom 15. Januar 2018 teilte D.___ der Amtschreiberei mit, dass eine Einigung unter den Erben nicht denkbar sei. Wie mit Schreiben vom 29. November 2017 angekündigt, schrieb die Amtschreiberei am 23. Januar 2018 das Verfahren von der Geschäftskontrolle ab und verwies die Erben auf den Weg einer ausseramtlichen Vereinbarung bzw. auf den Rechtsweg.\n3. Am 5. Februar 2018 erhoben die Söhne des Verstorbenen, B.___ und C.___, sowie die Witwe A.___ Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. Januar 2018. Sie stellten diverse Anträge zur Abänderung des Inventars (insbes. bezüglich des Vermögens in Spanien). Dann verlangten sie, die Amtschreiberei sei anzuweisen, den Parteien Gelegenheit zu geben, das korrigierte Inventar zu unterzeichnen. Die Amtschreiberei sei sodann anzuweisen, nach Nichtunterzeichnung des Inventars, das Geschäft zufolge fehlender Einigung der Erben von der Geschäftskontrolle abzuschreiben und die Parteien auf die aussergerichtliche bzw. gerichtliche Teilung zu verweisen.\nDie Amtschreiberei schloss in ihrer Stellungnahme auf Abweisung der Beschwerde soweit überhaupt darauf einzutreten sei.\nMit Eingabe vom 26. März 2018 reichten die Beschwerdeführer eine Schätzung für die zum Nachlass gehörende Liegenschaft in [...] ein und machten geltend, dass eigentlich D.___ die Schätzung hätte veranlassen sollen, dies aber nicht gemacht habe, weshalb dies nun A.___ an die Hand genommen habe. Entsprechend sei der Verkehrswert von CHF 145'450.00 im Inventar aufzunehmen.\nD.___ liess sich nicht vernehmen.\n"}