Es ist daher verständlich, dass die Notarin nicht auch noch einen Versuch zur gütlichen Erledigung der Erbschaftssache unternehmen wollte und deshalb das Verfahren abgeschlossen hat. 3. A.___ will mit seiner Beschwerde eigentlich eine Korrektur des Inventars erreichen. Über den Bestand von Schenkungen und Vorbezügen und über die Bewertung von Aktiven und die Berücksichtigung von Schulden sowie über eine Teilung des Nachlasses wird mit dem abgeschlossenen Inventar nichts ausgesagt. Die Teilung des Nachlasses müssen die Erben nun unter sich vornehmen oder im Nichteinigungsfall den Zivilrichter anrufen.