Das Vorgehen der zuständigen Notarin, die Sache daraufhin abzuschliessen und die Erben auf den ausseramtlichen Weg bzw. ans Gericht zu verweisen, ist nicht zu beanstanden. Beide Nachkommen des Erblassers sind durch einen Anwalt vertreten und selbst unter Mithilfe der Anwälte haben sich die Erben nicht einigen können. Es ist daher verständlich, dass die Notarin nicht auch noch einen Versuch zur gütlichen Erledigung der Erbschaftssache unternehmen wollte und deshalb das Verfahren abgeschlossen hat. 3. A.___ will mit seiner Beschwerde eigentlich eine Korrektur des Inventars erreichen.