Anlässlich der Erbenverhandlung auf der Amtschreiberei am 24. August 2017 konnten sich die Erben nicht einigen. Die Amtschreiberei setzte daraufhin den Erben Frist bis 31. Oktober 2017 mitzuteilen, ob sie sich über die noch streitigen Punkte einigen konnten. Die Amtschreiberei hat zu einer zweiten Verhandlung auf den 10. November 2017 eingeladen, welche dann zwei Tage vorher von B.___ abgesagt worden ist, da seiner Meinung nach die Voraussetzungen für eine weitere Besprechung bzw. eine Einigung nicht gegeben seien. Das Vorgehen der zuständigen Notarin, die Sache daraufhin abzuschliessen und die Erben auf den ausseramtlichen Weg bzw. ans Gericht zu verweisen, ist nicht zu beanstanden.