Wie weit der Amtschreiber in seinen Bemühungen gehen soll, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und von der Bereitschaft der Erben, zu einer Einigung Hand zu bieten. Nach Gesetz und Praxis ist im Normalfall nur eine Verhandlung durchzuführen. Wenn es die Verhältnisse gebieten und es sich lohnt, kann der Amtschreiber die Erben auch mehrmals zusammenrufen. Kommt die Teilung nicht zu Stande, hat er im Inventar eine entsprechende Feststellung zu machen (§ 219 Abs. 3 EGZGB), wie es mit der angefochtenen Verfügung geschehen ist. 2. D.___ ist am […]2017 verstorben. Anlässlich der Erbenverhandlung auf der Amtschreiberei am 24. August 2017 konnten sich die Erben nicht einigen.