{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-02-16", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_OGBES-2017-6_2018-02-16.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=136622&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=23&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "07a4f57dc9353cd00e543cf90c1da380"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["OGBES.2017.6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 16.02.2018 OGBES.2017.6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Inventarverfügung vom 15. November 2017 im Nachlass D.___, sel."}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:03:33", "Checksum": "01e2f2b72f21a385935024930e984347", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 16.02.2018 OGBES.2017.6\nRegeste:\nInventarverfügung vom 15. November 2017 im Nachlass D.___, sel.\n\nObergericht\nZivilkammer\nUrteil vom 16. Februar 2018\nEs wirken mit:\nOberrichter Müller\nOberrichterin Jeger\nGerichtsschreiber Schaller\nIn Sachen\nA.___, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Beringer,\nBeschwerdeführer\ngegen\n1. Amtschreiberei Dorneck Erbschaftsamt, Amthaus, 4143 Dornach\n2. B.___, vertreten durch Advokat Daniel Olstein,\nBeschwerdegegner\nbetreffend Inventarverfügung vom 15. November 2017 im Nachlass D.___ sel.,\nzieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:\nI.\n1. Am 21. März 2017 starb D.___. Als Erben hinterliess er die Söhne A.___ und B.___ sowie die Ehefrau C.___.\n2. Am 24. August 2017 fand auf der Amtschreiberei Dorneck eine Erbenverhandlung statt. Gemäss Feststellung der Amtschreiberei konnten sich die Erben anlässlich dieser Verhandlung bezüglich eines Vorempfanges (Abtretung der Liegenschaft an B.___) sowie der Forderungseingabe von B.___ bezüglich Betreuungs- und Pflegeleistungen nicht einigen. Es wurde vereinbart, dass die Erben versuchen diesbezüglich eine Einigung zu finden und dem Erbschaftsamt bis 31. Oktober 2017 darüber Mitteilung machen. In der Folge hatten die Erben untereinander verschiedene Kontakte. Mit E-Mail vom 8. November 2017 teilte der Vertreter von B.___ dem Vertreter von A.___ mit, dass das auf den 10. November 2017 vorgesehene Gespräch der Erben keinen Sinn mache, da A.___ die für diese Besprechung vorgesehene Traktandenliste auf den Kopf gestellt habe und von seinem Bruder B.___ Zugeständnisse im Hinblick auf den künftigen Nachlass der Mutter verlange. B.___ teilte daraufhin telefonisch und per E-Mail der Amtschreiberei mit, dass die Erbenverhandlung vom 10. November 2017 nicht stattfinden werde und dass das Inventar von D.___ abgeschlossen werden könne.\n3. Am 15. November 2017 verfügte die Notarin der Amtschreiberei Dorneck u.a., dass der Nachlass des D.___ abgeschlossen werde. Die Erben würden zur Geltendmachung ihrer Rechte auf den Rechtsweg verwiesen. Diese Verfügung habe administrativen Charakter und ermögliche es der Amtschreiberei, das Geschäft formell zu erledigen und abzuschreiben.\n4. Am 22. November 2017 (Postaufgabe) erhob A.___ Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. November 2017. Er stellt diverse Anträge zur Abänderung des Inventars (Aufnahme und Bewertung des beweglichen Vermögens in der Liegenschaft [...]; Streichung der Position Honorar für Rechtsstreit B.___ unter den Passiven; Aufnahme des Erbvertrages vom 9. Juli 2015; Aufnahme der (Teil)-Schenkung der Liegenschaft [...] an B.___). Im Weitern beantragt er die Aufhebung des Inventars und Rückweisung an die Amtschreiberei zur Ergänzung, wobei die Amtschreiberei anzuweisen sei, die beantragten Änderungen vorzunehmen und die Erben vorgängig zur Stellungnahme einzuladen. B.___ beantragt Abweisung der Beschwerde. Die Amtschreiberei Dorneck stellt den Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Die Witwe C.___ erklärt, sie sei mit der Beschwerde ihres Sohnes A.___ nicht einverstanden.\n"}