Der von A.___ geleistete Kostenvorschuss ist an sie zurückzubezahlen. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet (A.___ ist nicht anwaltschaftlich vertreten, der Willensvollstrecker ist mit seinem Antrag auf Abweisung der Beschwerde unterlegen). Demnach wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Die Sache wird zur Behandlung im Sinne der Erwägungen an das Grundbuchamt zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Staat zu bezahlen. Der von A.___ bezahlte Kostenvorschuss von CHF 500.00 wird an sie zurückbezahlt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet. Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.