ZGB mit der Eintragung nicht einverstanden ist bzw. den Antrag stellt, dass die Eintragungen gelöscht werden. Das Grundbuchamt hat sich mit den Argumenten von A.___ materiell noch nicht auseinandergesetzt. Es wird die Beschwerde als Begehren um Löschung der Anmerkung im Sinne von Art. 976a ZGB zu behandeln haben. Auf die Beschwerde selber ist deshalb nicht einzutreten. Die Angelegenheit ist jedoch zur Weiterbehandlung im Sinne der Erwägungen an das Grundbuchamt zurückzuweisen. Der von A.___ geleistete Kostenvorschuss ist an sie zurückzubezahlen.