Gegen diese Abweisung steht dann die Beschwerde an die Aufsichtsbehörde zur Verfügung (Art. 956a Abs. 1 ZGB [Jürg Schmid in: Heinrich Honsell et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, Basel 2015, Art. 976a N 12 ff.]). 4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Grundbuchamt A.___ fälschlicherweise die Teil-Abweisungsverfügung vom 7. März 2017 mit Rechtsmittel eröffnet hat. Die Zustellung der Verfügung genügt aber den Anforderungen an eine Anzeige gemäss Art. 969 ZGB. Mit ihrer Beschwerde hat A.___ zum Ausdruck gebracht, dass sie im Sinne von Art. 976a ZGB mit der Eintragung nicht einverstanden ist bzw. den Antrag stellt, dass die Eintragungen gelöscht werden.