ZGB kann der durch einen Eintrag im Grundbuch Belastete beim Grundbuchamt einen Antrag auf Löschung der ihn belastenden Eintragung stellen. Der Antrag hat den zu löschenden Eintrag zu bezeichnen und ist zu begründen. Das Grundbuchamt hat den Antrag zu prüfen. Sind die Voraussetzungen des Art. 976 ZGB erfüllt, kann das Grundbuchamt die Löschung unter Anzeige an die aus dem Eintrag berechtigte Person von Amtes wegen vornehmen. Kommt das Grundbuchamt jedoch zum Schluss, dass die Voraussetzungen einer Löschung nicht gegeben sind, weist es den Antrag in der Form einer begründeten Verfügung ab. Gegen diese Abweisung steht dann die Beschwerde an die Aufsichtsbehörde zur Verfügung (Art.