Eine Anzeigepflicht ist damit gegeben. 3.1 Die Anzeige ist ein qualifiziertes Beweismittel dafür, dass jemand von einer erfolgten Eintragung Kenntnis erhalten hat. Das kann dort von Bedeutung sein, wo materielle oder prozessuale Fristen ab Kenntnisnahme zu laufen beginnen, wenngleich die Kenntnisnahme des massgebenden Tatbestandes auch auf anderem Wege erfolgt sein und mit jedem anderen Beweismittel dargetan werden kann (Aaron Pfammater, ZGB-Kommentar, schweizerisches Zivilgesetzbuch, 2016, Art. 969 N 8). 3.2 Nach Art. 976a ZGB kann der durch einen Eintrag im Grundbuch Belastete beim Grundbuchamt einen Antrag auf Löschung der ihn belastenden Eintragung stellen.