2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) kann der Willensvollstrecker auf Begehren desselben im Grundbuch angemerkt werden. Der Grundeigentümer ist dabei nicht Beteiligter am Grundbucheintragungsverfahren. 2.1. Gemäss Art. 969 Abs. 1 ZGB hat der Grundbuchverwalter den Beteiligten von den grundbuchlichen Verfügungen, die ohne ihr Wissen erfolgen, Anzeige zu machen. Die Fristen, die für die Anfechtung solcher Verfügungen aufgestellt sind, nehmen ihren Anfang mit der Zustellung dieser Anzeige (Art. 969 Abs. 2 ZGB). 2.2 Zweifelsohne ist A.___ durch die Anmerkung auf den in ihrem Alleineigentum stehenden Grundstücken betroffen. Eine Anzeigepflicht ist damit gegeben.